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Schneeräumpflicht:
darauf müssen Sie dringend achten!

Der Winter hat sich zwar vorerst verabschiedet. Doch die Gefahr von Schneefällen ist noch nicht vorüber. Und die nächste Kälteperiode kommt bestimmt. Ein Thema, dass sich bei heftigem Schneefall immer wieder stellt, ist die Streu- und Schneeräumpflicht. Daher möchten wir Ihnen einige Hinweise zu dieser lästigen, aber notwendigen Aufgabe mit auf den Weg geben.

Verkehrssicherungspflicht des Immobilien-Eigentümers

Grundsätzlich trifft die Schneeräumpflicht den Eigentümer eines Grundstücks. Der Winterdienst ist Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, der man als Immobilieneigner unterliegt. Danach muss jeder, der für eine Gefahrenquelle verantwortlich ist, dafür sorgen – juristisch ausgedrückt: die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen -, dass Dritte nicht zu Schaden kommen. Der Immobilienbesitzer trägt in diesem Sinne Verantwortung für die Verkehrssicherheit aller Wege und Flächen auf seinem Grund und Boden. Gewährleistet er diese nicht – indem er beispielsweise seinen Schneeräumdienst nicht erfüllt – und wird jemand dadurch geschädigt, ist er zum Schadenersatz verpflichtet.

Im Zweifel unbegrenzter Schadensersatz

Die Schadensersatzpflicht ergibt sich aus § 823 BGB. Danach ist der Schaden grundsätzlich in der tatsächlichen Höhe zu ersetzen. Eine betragsmäßige Begrenzung ist nicht vorgesehen, als Hausbesitzer sind Sie hier also in der unbegrenzten Haftung. Vor allem bei bleibenden Personenschäden können Schadensersatzansprüche beträchtliche Höhen erreichen. Mag auch die Wahrscheinlichkeit gering sein, dass versäumtes Schneeräumen solche gravierenden Konsequenzen hat, Sie sollten sich dagegen schützen. Das ist mit entsprechendem Versicherungsschutz möglich – bei selbst bewohntem Immobilieneigentum im Rahmen der Privathaftpflichtversicherung, bei vermieteten Objekten mit einer Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Angemessener Versicherungsschutz ist sehr zu empfehlen, entpflichtet Sie aber selbstverständlich nicht vom Schneeräumen.

Schneeräumen – Delegieren ist möglich

In der Regel trifft Sie die Streu- und Räumpflicht auch bei öffentlichen Gehwegen (Bürgersteigen), die an Ihrem Grundstück vorbeiführen. Zwar fällt das Schneeräumen eigentlich in den Verantwortungsbereich der Kommune, Städte und Gemeinden entlasten sich aber üblicherweise davon, indem Sie diese Aufgabe an die privaten Anlieger der jeweiligen Straße delegieren. In München übernimmt die Stadt zum Beispiel lediglich im Innenstadtbereich den Winterdienst, in allen anderen Stadtgebieten sind die angrenzenden Eigentümer zum Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen verpflichtet.

Als Vermieter haben Sie die Möglichkeit, Ihre Schneeräumpflicht an Mieter zu übertragen. Dazu bedarf es einer expliziten Regelung im Mietvertrag. Auch an Hausverwaltungen oder professionale Winterdienste dürfen Sie diese Aufgabe „weiterreichen“. Das entbindet Sie aber nicht von der Eigentümer-Haftung. Sie bleiben zumindest in der Pflicht, die ordnungsgemäße Ausführung des Schneeräumdienstes durch Ihre Beauftragten zu überwachen.

Wie Sie räumen müssen

Wie das Schneeräumen praktisch auszusehen hat, ist selbstverständlich auch geregelt. Dafür gibt es regional unterschiedliche Vorgaben, teils in Landesgesetzen, teils durch kommunale Satzungen. Üblich ist, dass die Schneeräumpflicht werktags um 7.00 Uhr beginnt und um 20.00 Uhr endet. An Sonn- und Feiertagen muss der Räumdienst erst um 8.00 oder 9.00 Uhr starten. Einmaliges Räumen genügt nicht, es ist so oft zu räumen, wie dies aufgrund des Schneefalls erforderlich ist. Bei Glätte besteht auch Streupflicht – in der Regel mittels Splitt oder Sand, Streusalz ist dagegen – aus Umweltschutzgünden – nicht immer erlaubt.

Sie haben noch Fragen zu Ihrer Schneeräumpflicht? Wir beantworten Sie gerne. Heinrichs Immobilien ist auch sonst für Sie da, wenn es um Ihr Objekt geht.