Heinrichs Immobilien – Wohnen
Recht & Notar

Auflassung

Immobilien-Lexikon · Stand: Juli 2026 · Geprüft von Andreas Heinrichs

Kurz erklärt

Die Auflassung ist die notariell beurkundete Einigung von Verkäufer und Käufer über den Eigentumsübergang am Grundstück (§ 925 BGB). Sie ist neben dem Kaufvertrag zwingend nötig, weil das deutsche Recht Verpflichtungsgeschäft (Kaufvertrag) und Verfügungsgeschäft (Eigentumsübertragung) trennt. Eigentümer wird der Käufer erst mit der anschließenden Eintragung im Grundbuch.

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