Recht & Notar
Auflassungsvormerkung
Immobilien-Lexikon · Stand: Juli 2026 · Geprüft von Andreas Heinrichs
Kurz erklärt
Die Auflassungsvormerkung sichert den Käufer in der Zeit zwischen Kaufvertrag und Grundbucheintragung ab (§ 883 BGB): Der Verkäufer kann die Immobilie dann nicht mehr wirksam an Dritte verkaufen oder neu belasten. Da zwischen Beurkundung und Eigentumsumschreibung mehrere Wochen liegen, gehört die Vormerkung zum Standard jedes seriösen Kaufvertrags. Sie wird in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen.
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