Miete & Vermietung
Mietpreisbremse
Immobilien-Lexikon · Stand: Juli 2026 · Geprüft von Andreas Heinrichs
Kurz erklärt
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete bei Wiedervermietung höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen (§ 556d BGB). Die Regelung gilt seit 2015 und wurde zuletzt bis Ende 2029 verlängert; Bayern legt die betroffenen Gemeinden per Verordnung fest – darunter auch Kommunen im Landkreis Freising. Ausnahmen gelten für Neubau-Erstvermietung und nach umfassender Modernisierung.
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